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Aktuelles zur Corona-Situation

Aktuelle Informationen zur Corona-Situation für unsere Mandanten und alle Arbeitgeber (Stand: 06.04.2021):       1. Novemberhilfen und Dezemberhilfen   Für diejenigen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die am 28.10.2020, 25.11.2020 und 02.12.2020 beschlossen wurden, besonders betroffen sind, hat die Bundesregierung die Novemberhilfen und die Dezemberhilfen auf den Weg gebracht.
  • Antragsberechtigt sind:
    • Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen),
    • alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen),
    • Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die direkt von Schließungen betroffen sind.
  • Erstattet werden bis zu 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus November/Dezember 2019.
  • Solo-Selbstständige können auch den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz im gesamten Jahr 2019 zugrunde legen.
  • Die Antragstellung muss (außer bei Solo-Selbstständigen, die nicht mehr als 5.000 EUR Förderung beantragen) wieder durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Alle Details haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Finanzen in einem FAQ zusammengestellt: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de         2. Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021   Die Überbrückungshilfe III läuft bis Juni 2021. Nach einer Anpassung der Antragsbedingungen im Januar 2021 gilt im Wesentlichen:
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Überbrückungshilfe III kann dann für den betreffenden Monat beantragt werden.
  • Das gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. EUR.
  • Ausgeschlossen ist eine Doppelförderung. Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
  • Die monatlichen Höchstbeträge werden auf bis zu 1,5 Mio. EUR pro Monat festgesetzt.
  • Erstattet wird weiterhin ein Anteil an den Fixkosten. Die Höhe der Erstattung bemisst sich an der Höhe des Umsatzrückgangs im jeweiligen Monat.
  • Die monatliche Fixkostenerstattung beträgt in der 3. Phase:
    • 90 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
    • 60 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 50 % bis 70 %,
    • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 30 % bis weniger als 50 %, jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  • Welche Fixkosten erstattet werden können ergibt sich aus einem Musterkatalog. Es fallen darunter u.a. Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements, Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent und Investitionen in Digitalisierung bis zu 20.000 EUR im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021.
  • Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert.
  • Für Einzelhändler wird eine Sonderregelung für verderbliche Ware und für Saisonware eingeführt.
        3. Neustarthilfe für Soloselbstständige und kleine Kapitalgesellschaften   Soloselbstständige und kleine Kapitalgesellschaften, die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden, erhalten einen Vorschuss von bis zu 7.500 EUR (bzw. bis zu 30.000 EUR als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. Es ergeben sich dabei unterschiedliche Antragskriterien für Soloselbstständige, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten.   Generell gilt, dass die Neustarthilfe einmalig 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, das heißt die Hälfte des Jahresumsatzes 2019, maximal jedoch die oben genannten Summen, beträgt. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt und nach Ablauf des Förderzeitraumes, ab Juli 2021, der Höhe nach genau berechnet. Wer Umsatzeinbußen von mehr als 60 Prozent hatte, kann den Vorschuss in voller Höhe behalten.   Alle Details haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium für Finanzen zusammengestellt: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de           4. Befristete Senkung der Mehrwertsteuer   Für gastronomische Betriebe gilt noch bis zum 30.06.2021 eine Sonderregelung hinsichtlich des Mehrwertsteuersatzes. Für vor Ort verzehrte Speisen fällt in diesem Zeitraum nur eine Mehrwertsteuer in Höhe von 5 % anstatt regulär 19 % an.         5. Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“   Die Bundesregierung fördert aufgrund der Corona-Pandemie kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe mit einer Prämie. Betriebe, die besonders von der Pandemie betroffen sind und ihr Ausbildungsniveau halten, bekommen für jeden für das Ausbildungsjahr 2021/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag eine Prämie in Höhe von 2.000 EUR. Unternehmen, die mehr Ausbildungsplätze anbieten als zuvor, bekommen für jeden zusätzlichen Ausbildungsvertrag eine Prämie von 3.000 EUR.   Einzelheiten dazu sind hier abrufbar.         6. Kurzarbeitergeld   Unternehmen können unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen.
  • Es müssen nur 10% der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein
  • Negative Arbeitszeitsalden müssen nicht aufgebaut werden
  • Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig
Einzelheiten dazu sind bei der Bundesagentur für Arbeit ständig aktualisiert abrufbar.       7. Stundung von Steuerzahlungen   Die Stundung von Steuerzahlungen wird erleichtert. Indem die Zahlungen zeitlich nach hinten geschoben werden, stehen den Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt mehr liquide Mittel zur Verfügung. Als Service für unsere Mandanten stellen wir für Sie einen Antrag auf zinslose Stundung beim Finanzamt. Dazu übersenden Sie uns bitte dieses ausgefüllte Formular (auf dieser Seite auch als Download verfügbar).         8. Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuerfrei   Zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2021 an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlte Prämien sind bis zu 1.500 EUR steuerfrei. Das ist im neuen § 3 Nr. 11a EStG geregelt. Gezahlt werden können die Prämien als Zuschüsse oder Sachbezüge. Wichtig ist, dass sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Andere Steuerbefreiungen bleiben davon unberührt und können wie gewohnt in Anspruch genommen werden. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen spezialisiert. Zuschüsse, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, fallen allerdings nicht darunter! Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in sollte eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden. Ein Muster stellen wir hier zur Verfügung (auf dieser Seite auch als Download verfügbar).         9. Liquidität durch Kredite   Die Bedingungen für Kredite bei der KfW werden gelockert und bestehende Programme ausgeweitet. Die KfW stellt dazu Informationen zur Verfügung.