Der Erwerb und die Vermietung von Seecontainern über eine Containerverwaltungsgesellschaft der Unternehmensgruppe P&R führt zu Kapitaleinkünften, wenn der Anleger mangels konkreter Bezeichnung der Container kein Eigentum erwirbt. Ein Verlust der Kapitalanlage ist daher erst dann absetzbar, wenn sie endgültig verloren ist.
Hintergrund: Eine Vermietung von Immobilien kann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine Vermietung beweglicher Gegenstände kann zu sonstigen Einkünften oder aber zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
Sachverhalt: Der Kläger schloss in den Jahren 2013 und 2016 mit zwei Gesellschaften der P&R-Unternehmensgruppe Verträge über den Kauf und die Verwaltung von Seecontainern. Hierfür bezahlte er insgesamt ca. 55.000 €. Die P&R-Gesellschaften sollten die Container vermieten und die Miete an den Kläger weiterleiten. Der Kläger sollte ein Eigentumszertifikat für die einzelnen von ihm erworbenen Container verlangen können; davon machte er keinen Gebrauch. Ab dem 4. Quartal 2017 zahlten die P&R-Gesellschaften dem Kläger keine Mieten mehr aus. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen der P&R-Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Tatsächlich hatten die P&R-Gesellschaften mehr Container verkauft, als es tatsächlich gab. Der Kläger machte im Jahr 2018 seine Kapitalanlagen abzüglich der in den Vorjahren in Anspruch genommenen Abschreibungen auf die Container als Verlust bei den sonstigen Einkünften und alternativ bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt erkannte nur die jährliche Abschreibung als Verlust bei den sonstigen Einkünften an.
Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Kläger hat Kapitaleinkünfte erzielt. Denn er hat ca. 55.000 € als Kapital den beiden P&R-Gesellschaften überlassen, die das Kapital verwalten sollten.
Der Kläger hat weder Vermietungs- noch gewerbliche Einkünfte erzielt, da er keine Sachherrschaft über die Container erlangt hatte. Die Container, die der Kläger erworben haben soll, waren nämlich nicht konkretisiert; insbesondere hatte der Kläger kein Eigentumszertifikat angefordert, aus dem sich hätte ableiten können, welche Container ihm gehören und von ihm vermietet werden. Mangels Konkretisierung hatte der Kläger auch kein sog. wirtschaftliches Eigentum an den Containern erlangt, aufgrund dessen er wie ein zivilrechtlicher Eigentümer über die Container hätte verfügen können.
Es handelte sich auch nicht um gewerbliche Einkünfte. Der Kläger hat nämlich außer der Unterzeichnung der Containerverwaltungsverträge und der Überweisung seines Geldes keine unternehmerische Tätigkeit unternommen. Insbesondere hat er sich nicht am Markt betätigt. Zwar kann nach der Rechtsprechung eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden, wenn erst durch den anschließenden Verkauf des vermieteten Wirtschaftsguts nach Beendigung der Vermietung ein Gewinn erzielbar ist. Im Streitfall ließ sich aber theoretisch bereits durch die Mieterlöse ein Überschuss erzielen; zudem konnte der Kläger mangels Konkretisierung der Container keine Vermietungstätigkeit ausüben.
Handelt es sich somit um Kapitaleinkünfte, wirkt sich der Verlust aus der Kapitalanlage erst dann aus, wenn das Kapital endgültig verloren ist. Dies war im Streitjahr 2018 noch nicht der Fall, da der Insolvenzverwalter sogleich angekündigt hatte, dass es noch Zahlungen an die Gläubiger geben werde. Tatsächlich hat der Kläger in den Jahren 2020 und 2021 auch noch Rückzahlungen erhalten.
Hinweis: Aus Sicht des FG war die Berücksichtigung eines Verlustes bei den sonstigen Einkünften in Höhe der Abschreibungen falsch, weil bei den sonstigen Einkünften ein Verlust nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden darf, sondern nur mit sonstigen Einkünften des Vorjahres oder der Folgejahre.
Die Rechtsprechung ist derzeit nicht einheitlich, soweit es um Verluste von Anlegern der P&R-Containergruppe geht. Nach einer Entscheidung des FG München erzielt ein Anleger gewerbliche Verluste, die eine Forderungsabschreibung ermöglichen; gegen das Urteil des FG München ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 – 8 K 2173/21; abweichend hiervon: FG München, Urteil vom 5.6.2024 – 9 K 1512/22, Rev. beim BFH: Az. III R 23/24; NWB