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Steuern | Montag, 11. Mai 2026

Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit

Veräußert der Betreiber eines Solarparks die Solarmodule an mehrere GmbH & Co. KGs, speist er aber weiterhin den nunmehr von den GmbH & Co. KGs gelieferten Strom in das Netz ein und vereinnahmt weiterhin das vom Netzbetreiber gezahlte Entgelt, liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Vielmehr sind die Veräußerungen der Solarmodule umsatzsteuerbar.

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Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb seit 2011 einen Solarpark und speiste den produzierten Strom in das Netz ein. Hierfür erhielt sie als sog. Anlagebetreiberin auf der Grundlage eines Einspeisevertrags eine Vergütung vom Netzbetreiber. In den Jahren 2014 und 2015 gründete die Klägerin zehn GmbH & Co. KGs, an denen sich unterschiedliche Kommanditisten beteiligten. Die Klägerin veräußerte ihre Solarmodule einschließlich der Anlagenteile, die sich in der Nähe des jeweiligen Solarmoduls befanden, an die einzelnen GmbH & Co. KGs. Sie behielt allerdings die zentrale Infrastruktur des Solarparks. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit den GmbH & Co. KGs Einspeiseverträge, so dass die GmbH & Co. KGs den von ihnen produzierten Strom an die Klägerin lieferten. Die Klägerin führte ihren Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber fort. Die Klägerin sah die Übertragungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerungen an. Dem widersprach das Finanzamt.

Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Veräußerungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs stellten keine Geschäftsveräußerungen dar, sondern waren umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin führte nach den Veräußerungen ihr Geschäft weiter fort.

  • Zwar setzt der Begriff der Geschäftsveräußerung nicht zwingend voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Eine Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt.

  • Bis zur Übertragung der Solarmodule war die Tätigkeit der Klägerin in einer wertbestimmenden Einspeisetätigkeit zu sehen. Die Klägerin verkaufte Strom an den Netzbetreiber und speiste den Strom in dessen Netz ein. Grundlage hierfür war der von der Klägerin mit dem Netzbetreiber abgeschlossene Netzanschluss- und Einspeisevertrag.

  • Die Übertragung der Solarmodule änderte nichts an dieser Tätigkeit. Die Klägerin speiste auch weiterhin den – nunmehr von den GmbH & Co. KGs produzierten – Strom in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt unverändert ein Entgelt vom Netzbetreiber; denn der Netzanschluss- und Einspeisevertrag, den die Klägerin mit dem Netzbetreiber geschlossen hatte, blieb bestehen.

Hinweise: Nach der Entscheidung war es gerade das erklärte Ziel des Umstrukturierungsprozesses, dass die Klägerin die Einspeisung und Vermarktung des produzierten Stroms nach außen unverändert fortführt, um so die bisherige Vergütungsstruktur, die für erneuerbare Energien gilt, zu erhalten und um die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht zu gefährden. Dies sprach gegen eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.

Der Vergütungsanspruch für die Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, steht allein dem Anlagenbetreiber zu; dies ist derjenige, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Die GmbH & Co. KGs waren danach nicht Anlagenbetreiber; sie hätten eigene Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber nur zu ungünstigeren Konditionen abschließen können.

Unbeachtlich war, dass die GmbH & Co. KGs mit der Klägerin eigene Einspeise- und Abrechnungsverträge abgeschlossen hatte. Dies änderte nichts an der Eigenschaft der Klägerin als Anlagenbetreiberin, sondern führte nur dazu, dass die Klägerin nunmehr als eine Art Abrechnungsstelle fungierte.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24; NWB