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Steuern | Montag, 26. Oktober 2026

Betriebsausgabenabzug von Verlusten aufgrund von Straftaten

Wird ein Unternehmer Opfer eines Vermögensdeliktes, z.B. durch einen Diebstahl, kann der hierdurch entstandene Verlust als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Straftat entweder dem betrieblichen Bereich entstammt oder die von der Straftat betroffenen Geldbeträge zum Betriebsvermögen gehört haben.

Hintergrund: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind. In der Regel erhält der Unternehmer für seine Aufwendungen eine Gegenleistung. Aber auch ohne Gegenleistung können die Aufwendungen des Unternehmers Betriebsausgaben sein, wenn er die Aufwendungen vergeblich oder unter Zwang, z.B. aufgrund einer Straftat, getätigt hat.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Sicherheitsdienst, der überwiegend bei Veranstaltungen in Österreich tätig war. Außerdem war der Kläger in leitender Position bei einem Maschinenhersteller angestellt, überwachte Baustellen im In- und Ausland und erhielt hierfür ein Bruttojahresgehalt von ca. 56.000 €. Den Gewinn aus seinem Sicherheitsdienst ermittelte der Kläger durch Einnahmen- und Überschussrechnung. Er machte im Jahr 2008 Aufwendungen in Höhe von 380.000 € und im Jahr 2009 Aufwendungen in Höhe von 205.000 € als Betriebsausgaben geltend, die er an die österreichische C-GmbH bezahlt haben will. Nach den beiden von der C-GmbH erstellten Rechnungen betrafen die Aufwendungen Übernachtungskosten der Arbeitnehmer des Klägers während ihrer Tätigkeiten bei Veranstaltungen in Österreich. In Österreich wurden Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der C-GmbH durchgeführt, der erklärte, dass die Rechnungen Scheinrechnungen gewesen seien, die er auf Bitten des Bruders des Klägers erstellt habe; hierfür habe er 32.000 € erhalten. Der Kläger behauptete nun, dass sein Bruder ihm vorgespielt habe, dass die C-GmbH die Leistungen tatsächlich erbracht habe, und dass er deshalb das Geld seinem Bruder gegeben habe, der es wohl unterschlagen habe. Die Rechnung aus dem Jahr 2009 in Höhe von 205.000 € habe der Kläger in der Weise bezahlt, dass er zunächst ein Darlehen von seinem Bruder in Höhe von 180.000 € erhalten habe, diesen Geldbetrag um 25.000 € auf 205.000 € aufgestockt und dann den Geldbetrag von 205.000 € seinem Bruder gegeben habe, damit sein Bruder das Geld der C-GmbH übergibt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss einen Betriebsausgabenabzug nicht aus und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück.

  • Ein Betriebsausgabenabzug setzt nicht zwingend einen Leistungserfolg des Vertragspartners voraus. Vielmehr können auch sog. Zwangsaufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, die etwa aufgrund von Straftaten eintreten.

  • Der Betriebsausgabenabzug setzt jedoch einen betrieblichen Zusammenhang voraus. Dieser betriebliche Zusammenhang besteht, wenn entweder die Straftat dem betrieblichen Bereich entstammt, weil es sich z.B. um den Gelddiebstahl durch einen Arbeitnehmer handelt, oder wenn die von der Straftat betroffenen Wirtschaftsgüter bzw. Geldbeträge betrieblich verwendet werden sollten. Hinweis: Die betriebliche Verwendung kann durch eine geschlossene Kassenführung und durch eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen belegt werden. Dabei kann auch die Aufbewahrung des Geldes im betrieblichen Bereich oder die Bereithaltung eines abgezählten Betrags zur Bezahlung einer betrieblichen Verbindlichkeit eine Rolle spielen.

  • Ob zwischen der Straftat und den Aufwendungen des Unternehmers ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, muss besonders sorgfältig geprüft werden; denn häufig wird es bei Straftaten mehrere Ursachen geben, und es fehlt typischerweise eine willentliche Entscheidung des Steuerpflichtigen für den Wertverlust. Dies gilt erst recht, wenn der Täter ein Angehöriger des Unternehmers ist. In einem solchen Fall muss geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen auch ein fremder Angestellter denselben Schaden hätte zufügen können.

  • Hat der Täter vorsätzlich gehandelt, wird die betriebliche Veranlassung nicht durch Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit des Unternehmers ausgeschlossen.

Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die vom BFH aufgestellten Grundsätze anwenden und aufklären, ob im Streitfall ein betrieblicher Zusammenhang bestand.

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Der BFH deutet aber an, dass er erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Klägers hat. Diese Zweifel beginnen bereits bei der Frage, ob der Kläger überhaupt Zahlungen an seinen Bruder in Höhe von 380.000 € und 205.000 € in den Streitjahren 2008 und 2009 geleistet hat. Der BFH hält es für ungewöhnlich, dass sich der Kläger zunächst 180.000 € bei seinem Bruder geliehen haben will, um diesem das Geld nur wenige Tage später – zusammen mit weiteren 25.000 € - zwecks Weitergabe an die C-GmbH auszuhändigen.

Außerdem könnte es eine Rolle spielen, dass die Geldbeträge immerhin 1/5 bzw. 1/6 der Betriebsausgaben der Jahre 2008 und 2009 ausmachten. Diese Höhe spricht dafür, dass sich der Kläger persönlich darum gekümmert haben müsste, ob die Übernachtungskosten tatsächlich entstanden sind und nicht einfach seinem Bruder geglaubt haben dürfte.

Zweifel hat der BFH schließlich auch bezüglich des Betriebsinhabers. Zwar behauptete der Kläger, Inhaber des Betriebs gewesen zu sein; hiergegen sprach aber, dass der Kläger noch Arbeitnehmer bei einem Maschinenhersteller war und selbst vorgetragen hat, dass er überwiegend auswärtig tätig gewesen sei. Der BFH hält es deshalb für denkbar, dass nicht der Kläger, sondern sein Bruder Inhaber des Sicherheitsdienstes gewesen sein könnte.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026 – X R 21/23; NWB