Aktuelle Informationen zur Corona-Situation für unsere Mandanten und alle Arbeitgeber (Stand: 06.04.2021):
1. Novemberhilfen und Dezemberhilfen
Für diejenigen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die am 28.10.2020, 25.11.2020 und 02.12.2020 beschlossen wurden, besonders betroffen sind, hat die Bundesregierung die Novemberhilfen und die Dezemberhilfen auf den Weg gebracht.
- Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen),
- alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen),
- Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die direkt von Schließungen betroffen sind.
- Erstattet werden bis zu 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus November/Dezember 2019.
- Solo-Selbstständige können auch den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz im gesamten Jahr 2019 zugrunde legen.
- Die Antragstellung muss (außer bei Solo-Selbstständigen, die nicht mehr als 5.000 EUR Förderung beantragen) wieder durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Überbrückungshilfe III kann dann für den betreffenden Monat beantragt werden.
- Das gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. EUR.
- Ausgeschlossen ist eine Doppelförderung. Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
- Die monatlichen Höchstbeträge werden auf bis zu 1,5 Mio. EUR pro Monat festgesetzt.
- Erstattet wird weiterhin ein Anteil an den Fixkosten. Die Höhe der Erstattung bemisst sich an der Höhe des Umsatzrückgangs im jeweiligen Monat.
- Die monatliche Fixkostenerstattung beträgt in der 3. Phase:
- 90 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
- 60 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 50 % bis 70 %,
- 40 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 30 % bis weniger als 50 %, jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
- Welche Fixkosten erstattet werden können ergibt sich aus einem Musterkatalog. Es fallen darunter u.a. Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements, Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent und Investitionen in Digitalisierung bis zu 20.000 EUR im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021.
- Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert.
- Für Einzelhändler wird eine Sonderregelung für verderbliche Ware und für Saisonware eingeführt.
- Es müssen nur 10% der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein
- Negative Arbeitszeitsalden müssen nicht aufgebaut werden
- Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden
- Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig