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Rückstellung für Altersfreizeit

Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern zur Gewährung von zwei Tagen Altersfreizeit pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, muss er hierfür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gewinnmindernd bilden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer die für die Altersfreizeit erforderlichen Bedingungen, nämlich eine Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren und die Vollendung des 60. Lebensjahres, am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt haben.

Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten, die entweder dem Grunde oder der Höhe nach am Bilanzstichtag noch nicht feststehen, sind Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Die spätere Erfüllung der Verbindlichkeiten erfolgt dann gewinnneutral.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und bilanzierte. Nach dem Manteltarifvertrag war sie verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine sog. Altersfreizeit zu gewähren, wenn die Arbeitnehmer mindestens zehn Jahre ununterbrochen für die Klägerin tätig waren und das 60. Lebensjahr vollendet haben; die Altersfreizeit betrug dann 2 Tage für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Klägerin bildete für diese Verpflichtung zum 31.12.2016 eine Rückstellung in Höhe von 349.000 €. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an.

Entscheidung: Der BFH gab der Klägerin Recht und erkannte die Rückstellung an:

  • Am Bilanzstichtag bestand eine der Höhe nach ungewisse Verpflichtung, soweit die Arbeitnehmer am Bilanzstichtag die Voraussetzungen für die Altersfreizeit bereits erfüllt hatten, also seit mindestens zehn Jahren im Betrieb beschäftigt waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Hierfür war eine Rückstellung zu bilden.

  • Soweit die Arbeitnehmer die Voraussetzungen am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt hatten, war ebenfalls eine Rückstellung zu passivieren. Zwar war am Bilanzstichtag noch keine Verbindlichkeit entstanden; jedoch war das künftige Entstehen einer Verbindlichkeit, pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zwei Tage Altersfreizeit zu gewähren, hinreichend wahrscheinlich; denn es sprachen mehr Gründe für das Entstehen der Verbindlichkeit als dagegen. Soweit nicht alle Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfüllen, sondern vorher ausscheiden werden, ist dies durch einen sog. Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen und die Rückstellung entsprechend zu mindern.

  • Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft nicht bilanziert werden, weil sie sich grundsätzlich ausgleichen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich eine Vertragspartei in einem Erfüllungsrückstand befindet. Dies war hier der Fall; denn der Kläger musste noch die freien Tage gewähren, während die Arbeitnehmer bereits jährlich ihre Arbeitsleistung erbracht hatten. Die Arbeitnehmer waren insoweit also in Vorleistung getreten.

  • Die ungewisse Verbindlichkeit war auch bereits durch das abgelaufene Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht worden. Es handelte sich bei der Altersfreizeit nämlich um ein Entgelt für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, da es an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfte und für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit zwei Tage Freizeit gewährt wurden.

Hinweise: Die Höhe der Rückstellung war unstreitig. Die Klägerin hatte die Rückstellung abgezinst, da die Laufzeit der Verpflichtung am 31.12.2016 mindestens zwölf Monate betrug. Außerdem hatte die Klägerin einen Fluktuationsabschlag vorgenommen, da nicht alle Arbeitnehmer im Betrieb bleiben werden, bis sie das 60. Lebensjahr vollendet bzw. die zehnjährige Zugehörigkeitsdauer erreicht haben.

Nach dem BFH ist die Rückstellung für Altersfreizeit mit einer Rückstellung für eine Jubiläumszusage zu vergleichen, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Erreichen einer bestimmten Beschäftigungsdauer, z.B. nach 15 Jahren, eine Prämie zu zahlen. Für eine Jubiläumszusage ist ebenfalls eine Rückstellung zu bilden, wobei steuerlich bestimmte Voraussetzungen, z.B. die Schriftform, zu beachten sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 5.6.2024 – IV R 22/22; NWB