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Handelsrechtliche Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen erhöht

Der Gesetzgeber hat die handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen, die für Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KG und Genossenschaften gelten, um ca. 25 % erhöht. Dies kann zu einer Einstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit zu einer Entlastung bei der Aufstellungs-, Prüfungs- oder Offenlegungspflicht führen.

Hintergrund: Im Handelsrecht werden Kapitalgesellschaften in bestimmte Größenklassen eingeteilt: Kleinstkapitalgesellschaften, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Größenklassen gelten auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften wie z.B. die GmbH & Co. KG und für Genossenschaften. Bedeutung hat die Einstufung etwa für die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts oder aber z.B. für die Pflicht zur Abschlussprüfung.

Wesentlicher Inhalt der Neuregelung:

Kleinstkapitalgesellschaften sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):

BilanzsummeUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschlussstichtagZahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
neu450.000 €900.000 €10
alt350.000 €700.000 €10

Kleine Kapitalgesellschaften sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):

BilanzsummeUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschlussstichtagZahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
neu7,5 Mio. €15 Mio. €50
alt6 Mio. €12 Mio. €50

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):

BilanzsummeUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschlussstichtagZahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
neu25 Mio. €50 Mio. €250
alt20 Mio. €40 Mio. €250

Bei einem Konzern ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, künftig befreit, wenn

  • entweder am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

    1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 Mio. € (bislang 24 Mio. €);

    2. die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 60 Mio. Euro (bislang 48 Mio. €);

    3. das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (unverändert);

  • oder am Abschlussstichtag eines vom Mutterunternehmen aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

    1. Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 Mio. € (bislang 20 Mio. €);

    2. die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 50 Mio. € (bislang 40 Mio. €);

    3. das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (unverändert).

Hinweis: Die neuen Werte gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, also erstmals für das Geschäftsjahr 2024. Allerdings dürfen Unternehmen die neuen Schwellenwerte schon auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anwenden, d. h. im Regelfall zum 31.12.2023.

Nach Ansicht des Gesetzgebers werden ca. 52.000 Unternehmen von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren. Für große Kapitalgesellschaften, große GmbH & Co. KG und große Genossenschaften ergeben sich aber keine Erleichterungen. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten.

Quelle: Änderung der §§ 267, 267a und 293 HGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.4.2024, BGBl. 2024 I Nr. 120; NWB