Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei getrennt lebenden Eltern nur einem Elternteil gewährt, nicht aber aufgeteilt. Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen Elternteil berücksichtigt werden, der sie auch getragen hat.
Hintergrund: Der Gesetzgeber sieht verschiedene steuerliche Entlastungen vor, wenn der Steuerpflichtige minderjährige Kinder hat. So können z.B. Kinderbetreuungskosten abgezogen werden. Außerdem können alleinerziehende Elternteile einen Entlastungsbetrag geltend machen. Schließlich wird für die Kinder Kindergeld gezahlt; allerdings wird eine sog. Günstigerprüfung durchgeführt, bei der geprüft wird, ob es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, wenn von seinem Einkommen ein Kinderfreibetrag abgezogen wird. Ist dies der Fall, wird der (höhere) Kinderfreibetrag steuerlich abgezogen und das (niedrigere) Kindergeld wieder dem Einkommen hinzugerechnet.
Sachverhalt: Der Kläger wohnte bis zum 5.9.2015 mit seinem minderjährigen Kind und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter zog am 5.9.2015 aus. Bis zum Dezember 2015 wohnte das Kind, das nun bei beiden Eltern gemeldet war, wechselseitig eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche beim Kläger (sog. paritätisches Wechselmodell). Die Kindesmutter erhielt das Kindergeld.
Der Kläger machte für den Zeitraum September bis Dezember 2015 einen hälftigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 636 € geltend. Außerdem machte er Aufwendungen für Kinderbetreuung (Kindergarten- und Hortgebühren) in Höhe von 690 € als Sonderausgaben geltend; allerdings hatte die Mutter die Gebühren an den Kindergarten überwiesen. Schließlich beantragte der Kläger noch den Abzug des Kinderfreibetrags für einen Elternteil in Höhe von 3.576 €. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Beträge und Aufwendungen nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Kläger kann keine Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen, weil er die Kosten nicht getragen hat. Denn die Gebühren für den Kindergarten und Hort wurden von der Mutter überwiesen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der den hälftigen Betrag der Kindesmutter erstattet hat oder dass er unmittelbar die Hälfte der Kosten an den Kindergarten und Hort überwiesen hat. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er im Wege der Aufrechnung die Hälfte der Kosten getragen hat.
Dem Kläger steht auch nicht der hälftige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Der Entlastungsbetrag wird nur einem Elternteil gezahlt und nicht aufgeteilt. Grundsätzlich kommt es darauf an, in wessen Haushalt das Kind gemeldet war. War es in beiden Haushalten gemeldet wie im Streitfall, können die Eltern festlegen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll. Treffen die Eltern keine derartige Bestimmung, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Im Streitfall haben der Kläger und die Kindesmutter keine Bestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger den Entlastungsbetrag erhalten soll; daher war der Entlastungsbetrag der Kindesmutter, die das Kindergeld erhalten hat, zu gewähren.
Schließlich war dem Kläger auch nicht der einfache Kinderfreibetrag zu gewähren, da sich das hälftige Kindergeld für ihn vorteilhafter ausgewirkt hat. Zwar hat der Kläger das Kindergeld nicht erhalten; der Kläger kann das hälftige Kindergeld aber auf seine Barunterhaltsverpflichtung anrechnen.
Hinweise: Der BFH hält es nicht für verfassungswidrig, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht aufgeteilt, sondern nur einem Elternteil gewährt wird. Es dient nämlich der Vereinfachung, eine Aufteilung zu vermeiden. Dies gilt auch beim paritätischen Wechselmodell.
Der Kläger, der den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nun nicht erhält, ist dennoch nicht schutzlos. Er kann z.B. seine Zustimmung zur Kindergeldberechtigung der Kindesmutter nur dann erteilen, wenn diese sich verpflichtet, das Kindergeld zur Hälfte an ihn auszuzahlen. Alternativ kann er der Auszahlung des Kindergelds an die Kindesmutter nur unter der Bedingung zustimmen, dass er den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält. Denkbar ist es auch, dass er einen zivilrechtlichen Anspruch auf (teilweise) Auszahlung des Kindergelds geltend macht, solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.7.2024 - III R 1/22; NWB