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Umsatzsteuerfreiheit für Reitunterricht

Reitunterricht ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei, weil es sich beim Reitunterricht nicht um umsatzsteuerfreien Schul- oder Hochschulunterricht handelt. Allerdings kann es im Einzelfall in Betracht kommen, Reitunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn er dazu dient, den Beruf eines Turniersportreiters zu erlernen.

Dies ist eine unlizenzierte Version der NWB WebNews und nur zu Testzwecken geeignet.

Hintergrund: Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen oder die auf einen Beruf vorbereiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Die K-GmbH betrieb in den Jahren 2007 bis 2011 einen Reiterhof. Sie führte Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch. Der Reitunterricht wurde zum einen in der „Ponygruppe“ erteilt; hier sollten Kinder den Umgang mit Ponys erlernen. Zum anderen gab es die „Große Pferdegruppe“, die zwei Wochen dauerte und in der die Jugendlichen bzw. Kinder ein Leistungsabzeichen erwerben konnten. Das Leistungsabzeichen ermöglichte den Einstieg in den Pferdeturniersport und konnte auch für eine Ausbildung zum Pferdewachwirt nützlich sein. Ferner bot die K-GmbH Schulen an, Klassenfahrten zum Reiterhof durchzuführen; die Schüler wurden auf dem Reiterhof untergebracht und verpflegt. Die K-GmbH behandelte ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt von einer Umsatzsteuerpflicht ausging. Das Finanzgericht (FG) bejahte die Umsatzsteuerfreiheit für die Umsätze aus der Teilnahme an der „Großen Pferdegruppe“ sowie für die Umsätze aus der Unterbringung und Verpflegung. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision zum Teil statt:

  • Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass das FG die Umsatzsteuerfreiheit für die Umsätze aus der Teilnahme an der „Großen Pferdegruppe“ angenommen hat. Zwar stellt Reitunterricht keinen umsatzsteuerfreien Schul- oder Hochschulunterricht dar, da er nur der Ausübung eines Hobbys dient.

  • Allerdings kann Reitunterricht umsatzsteuerfrei sein, wenn er auf einen bestimmten Beruf wie z.B. den Turniersportreiter vorbereitet. Das FG hat dies bezüglich der „Großen Pferdegruppe“ bejaht, weil das Leistungsabzeichen, das bei Teilnahme an der „Großen Pferdegruppe“ erworben werden kann, Voraussetzung ist, um in den Pferdeturniersport einzusteigen, um dort beruflich tätig zu werden.

Hinweise: Die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung waren nicht umsatzsteuerfrei. Nach der in den Streitjahren gültigen Rechtslage war zwar die Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen zum Zwecke der Erziehung, Aus- oder Fortbildung umsatzsteuerfrei. Erforderlich war aber, dass diese Leistungen durch eine Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht wurde. Der Reiterhof war keine solche Einrichtung.

Auch nach aktueller Rechtslage muss es sich um eine Einrichtung mit sozialem Charakter handeln. Hierunter ist nach dem Gesetz eine Einrichtung zu verstehen, die entweder auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig wird oder deren Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 9/22; NWB