Ein GmbH-Gesellschafter kann einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen, wenn er im Jahr, für den der Antrag gestellt wird, mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist. Es ist unschädlich, wenn er die GmbH-Beteiligung noch im selben Jahr verkauft. Der auf diese Weise wirksam gestellte Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die nächsten vier Veranlagungszeiträume, so dass der Gesellschafter noch Finanzierungszinsen für den früheren Erwerb der Beteiligung steuerlich zu 60 % absetzen kann.
Hintergrund: Für Dividenden gilt ebenso wie für andere Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 %. Der Abzug von Werbungskosten ist damit ausgeschlossen. Allerdings können GmbH-Gesellschafter, die zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt sind und für die GmbH in einer bestimmten Weise beruflich tätig sind oder die mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind, zum Teileinkünfteverfahren optieren: Die Dividenden sind dann zu 60 % steuerpflichtig, und Werbungskosten können im Umfang von 60 % abgezogen werden. Der Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.
Sachverhalt: Der Kläger war an der K-GmbH mit 1/3 beteiligt. Den Erwerb der Beteiligung hatte er mit einem Kredit finanziert, der im Jahr 2010 noch nicht abbezahlt war. Im Jahr 2010 verkaufte der Kläger seine Beteiligung. Der Verkaufserlös war geringer als die noch offene Kreditverbindlichkeit. Der Kläger zahlte daher auch noch in den Streitjahren 2011 bis 2014 Zinsen. Für den Veranlagungszeitraum 2010 stellte der Kläger den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, dem das Finanzamt stattgab. Allerdings wandte das Finanzamt in den Streitjahren 2011 bis 2014 das Teileinkünfteverfahren nicht mehr an und erkannte die Schuldzinsen steuerlich nicht an.
Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die Schuldzinsen sind grundsätzlich absetzbar, weil der Kredit für den Erwerb der Beteiligung an der K-GmbH verwendet wurde und der Kläger aus der Beteiligung Kapitalerträge, nämlich Dividenden, erzielte.
Die grundsätzliche Absetzbarkeit blieb auch nach der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2010 bestehen, da der Verkaufserlös niedriger war als die Kreditverbindlichkeit.
Unbeachtlich ist, dass der Kläger aufgrund der Veräußerung seiner Beteiligung in den Jahren 2011 bis 2014 keine Dividenden mehr erzielen konnte.
Zwar ist ein Schuldzinsenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Der Kläger hatte aber für den Veranlagungszeitraum 2010 einen wirksamen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt. Denn er war – jedenfalls zu Beginn des Jahres 2010 – mit mindestens 25 % an der K-GmbH beteiligt.
Es genügte, dass die Voraussetzungen des Antrags im Jahr 2010, für das der Antrag gestellt wurde, vorlagen. Nach dem Gesetz ist für die vier Folgejahre 2011 bis 2014 zu unterstellen, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Es ist daher unschädlich, dass der Kläger ab 2011 nicht mehr an einer GmbH beteiligt war.
Hinweise: Die Klage hätte keinen Erfolg gehabt, wenn der Kläger bereits vor 2010 seine Beteiligung veräußert hätte. Denn dann wäre der für 2010 gestellte Antrag nicht wirksam gewesen, weil der Kläger im Jahr 2010 nicht mehr an einer GmbH beteiligt war.
Der BFH hat in einem vergleichbaren Fall ebenfalls einem GmbH-Gesellschafter Recht gegeben. Dieser hatte für den Veranlagungszeitraum 2013 einen wirksamen Antrag gestellt, da er mit mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die GmbH tätig war; im Folgejahr hatte er aber seine berufliche Tätigkeit für die GmbH beendet. Dem BFH zufolge war dies unschädlich, weil der Antrag wirksam gestellt worden war und damit auch für die vier Folgejahre galt, ohne dass der Gesellschafter noch für die GmbH beruflich tätig sein musste.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.7.2024 – VIII R 37/23; NWB