Eine steuerpflichtige Schenkung kann dadurch erfolgen, dass ein GmbH-Anteil zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes an die GmbH verkauft wird, und dadurch der Wert der GmbH-Anteile der anderen Gesellschafter gesteigert wird. Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es dabei im Gegensatz zu einer „regulären“ Schenkung nicht an.
Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von GmbH-Anteilen eines GmbH-Gesellschafters, die dadurch eintritt, dass eine andere Person Geld oder andere Wirtschaftsgüter in die GmbH einlegt.
Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit seinen beiden Brüdern zu 1/3 an der H-KG beteiligt, die wiederum 2/3 der Anteile an der T-GmbH hielt. Das verbleibende Drittel gehörte zum Nachlass der D, die insgesamt zehn Erben hatte, darunter den Kläger. Die zehn Miterben verkauften ihren Anteil an der T-GmbH im Oktober 2013 an die T-GmbH, die dadurch eigene Anteile erwarb. Der Kaufpreis betrug 300.000 €; tatsächlich betrug der Wert des Anteils aber ca. 1,8 Mio. €. Das Finanzamt ging von einer Schenkung in Höhe von 1,5 Mio. € aus. Diese Schenkung entfiel zu jeweils 10 % auf die zehn Miterben, die ihrerseits jeweils 1/3 an den Kläger und seine beiden Brüder schenkten. Der Kläger machte geltend, dass alle Miterben aufgrund einer vier Jahre alten Unternehmensbewertung aus dem Jahr 2009 von einem Gesamtwert der T-GmbH von 1 Mio. € ausgegangen seien, so dass der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € für 1/3 grundsätzlich angemessen gewesen sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für denkbar, hat die Sache aber wegen der Bewertung der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:
Der Verkauf des Anteils an der T-GmbH durch die zehn Miterben an die T-GmbH war eine Leistung, die zu einer Schenkung führen kann. Aus Sicht der Miterben war es unerheblich, ob sie ihren Anteil an einen Dritten oder an die T-GmbH veräußern.
Der Gesetzgeber sieht insbesondere verdeckte Einlagen in eine GmbH als Schenkungsgegenstand an, weil sich hierdurch der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter erhöhen kann. Auf eine Bereicherungsabsicht (Freigebigkeit) kommt es nach dem Gesetz nicht an, wenn es um die Werterhöhung von GmbH-Anteilen geht.
Eine Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter kann im Streitfall eingetreten sein. Der Kläger war ebenso wie seine Brüder mittelbar über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € lag deutlich unter dem tatsächlichen Wert des veräußerten Anteils von 1,8 Mio. €. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass der Wert der T-GmbH aus Sicht der Miterben nur 1 Mio. € betragen habe; denn die zugrunde liegende Unternehmensbewertung stammte aus dem Jahr 2009 und war daher im Zeitpunkt der Anteilsübertragung bereits vier Jahre alt.
Unklar ist allerdings, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Werterhöhung der Anteile der H-KG und damit mittelbar des Anteils des Klägers an der T-GmbH kam. Eine Schenkung liegt vor, wenn der gemeine Wert (Verkehrswert) der Anteile der H-KG nach dem verbilligten Verkauf des Anteils durch die Miterben höher ist als der gemeine Wert der Anteile der H-KG vor dem verbilligten Verkauf. Dies muss das FG nun ermitteln; dabei ist die Obergrenze für den Ansatz einer Schenkung die Kaufpreisminderung von 1,5 Mio. €.
Hinweise: Angesichts der hohen Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Anteils von 1,8 Mio. € und dem vereinbarten Kaufpreis von 300.000 € spricht viel dafür, dass das FG eine Schenkung annehmen wird; möglicherweise fällt der Wert der Schenkung aber niedriger aus als 1,5 Mio. €, weil die Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH nicht ganz 1,5 Mio. € beträgt.
Sollte sich eine Schenkung ergeben, gilt für diese nicht die schenkungsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen. Denn geschenkt wurden nicht Anteile an der T-GmbH, also Betriebsvermögen, sondern nur eine Werterhöhung bereits bestehender GmbH-Anteile.
Bilanzrechtlich wird der Kauf des Anteils durch die T-GmbH als Kapitalherabsetzung und nicht als Anschaffung behandelt; die eigenen Anteile dürfen also nicht bilanziert werden. Diese bilanzrechtliche Behandlung hat allerdings keine Bedeutung für die Schenkungsteuer.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB