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Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Ein Teilzeitstudent, der bereits ein Erststudium abgeschlossen hat, kann die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Universität in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Er ist nicht auf die Entfernungspauschale (einfache Wegstrecke) beschränkt.

Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar, die zurzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,38 € beträgt. Als erste Tätigkeitsstätte sieht der Gesetzgeber auch eine Bildungseinrichtung an, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Sachverhalt: Der Kläger, der bereits im Jahr 2008 ein Studium abgeschlossen hatte, war im Streitjahr 2017 nicht berufstätig. Er hatte sich jedoch ab dem Wintersemester 2016/2017 an der Fernuniversität Hagen als Teilzeitstudent mit einem zeitlichen Umfang von rund 20 Wochenstunden eingeschrieben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität Hagen nach Reisekostengrundsätzen geltend und setzte hierbei pauschal 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale von damals 0,30 € pro Entfernungskilometer an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Aufwendungen für eine zweite Ausbildung wie z.B. für ein Zweitstudium nach Abschluss einer vorherigen Ausbildung bzw. eines vorherigen Studiums sind in der Regel beruflich veranlasst. Die damit verbundenen Aufwendungen sind daher steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

  • Der Werbungskostenabzug umfasst auch Fahrtkosten, die aufgrund eines Zweitstudiums anfallen.

  • Vorliegend ist der Abzug für die Fahrtkosten jedoch nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt. Zwar erkennt der Gesetzgeber bei Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte bzw. einer Bildungseinrichtung lediglich die Entfernungspauschale an; dies gilt im Falle der Bildungseinrichtung allerdings nur dann, wenn sie zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

  • Der Kläger absolvierte im Streitjahr jedoch kein Vollzeitstudium, sondern war als Teilzeitstudent mit nur 20 Wochenstunden eingeschrieben.

Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Kläger im Streitjahr noch nicht erwerbstätig war. Entscheidend ist, dass er kein Vollzeitstudium absolvierte.

Im Gegensatz zu einem Teilzeitstudenten kann ein Teilzeit-Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte haben, so dass er seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen kann.

Quelle: BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 7/22; NWB