Eine Aufwandsentschädigung, die ein Rechtsanwalt für eine nebenberufliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH im Auftrag der Stadt, die Gesellschafterin der GmbH ist, erhält, ist bis zur Höhe von 840 € steuerfrei. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllt.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, oder einer gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von 840 € steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war Rechtsanwalt und nebenberuflich Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH, die im Bereich der Wasserversorgung tätig und deren Gesellschafterin die Stadt D zu 90,5 % war; die Stadt D hatte den Kläger in den Aufsichtsrat bestellt. Er erhielt eine Aufwandsentschädigung von 620 €, die er als steuerfrei ansah. Das Finanzamt behandelte die Aufwandsentschädigung als steuerpflichtig, weil weder der Kläger noch die GmbH gemeinnützig tätig waren.
Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerfreiheit. Er war nebenberuflich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig, nämlich für die Stadt D, die ihn in den Aufsichtsrat der GmbH bestellt hatte.
Auf die Art der Tätigkeit des Klägers oder der kommunalen GmbH kam es nicht an. Es war daher nicht erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllten.
Zwar werden im Gesetz gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke erwähnt. Dies betrifft aber nicht die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern nur Tätigkeiten für andere Einrichtungen. Es genügte daher, dass der Kläger nebenberuflich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig war.
Die im Streitjahr gültige Grenze für die Steuerfreiheit von 720 € wurde nicht überschritten.
Hinweis: Unbeachtlich war, ob der Kläger die Aufwandsentschädigung von der Stadt D oder von der kommunalen GmbH erhielt. Entscheidend war, dass er im Auftrag der Stadt D nebenberuflich tätig war.
Dem Kläger waren Aufwendungen in Höhe von ca. 225 € entstanden. Diese Aufwendungen waren steuerlich nicht absetzbar, da die Einnahmen steuerfrei waren.
Wäre die Steuerfreiheit zu verneinen gewesen, hätte die Aufwandsentschädigung zu Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit geführt, und die Aufwendungen von 225 € wären als Betriebsausgaben abziehbar gewesen.
Quelle: BFH, Urteil vom 8.5.2024 – VIII R 9/21; NWB