Zurück zur Übersicht

Steuerpflicht einer Vergütung für einen Frontex-Einsatz in Griechenland

Erhält ein deutscher Polizist, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, für einen vorübergehenden Einsatz für Frontex in Griechenland eine Vergütung der EU, ist diese in Deutschland steuerpflichtig. Für eine derartige Vergütung gibt es keine Steuerbefreiung.

Hintergrund: Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig, also auch mit dem im Ausland erzielten Einkommen (sog. Welteinkommensprinzip). Allerdings können im Einzelfall Steuerbefreiungen gelten, oder es greift eine Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens, nach der das in einem ausländischen Staat erzielte Einkommen nur dort besteuert wird, nicht aber in Deutschland.

Sachverhalt: Der Kläger war Polizeibeamter in Deutschland und hatte in Deutschland auch seinen Wohnsitz. In den Streitjahren 2015 bis 2017 wurde er mehrfach für jeweils vier bis sechs Wochen an die Bundespolizei abgeordnet, die ihn wiederum der griechischen Küstenwache im Rahmen von Frontex-Einsätzen als Experte für Fingerabdrücke zuordnete. Für seine Auslandseinsätze erhielt der Kläger Vergütungen der EU, die die Gelder an die Bundespolizei zahlte, die die Gelder wiederum an den Kläger weiterleitete. Das Finanzamt hielt die Vergütungen der EU für steuerpflichtig, soweit sie bestimmte fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerfreie Auslandsdienstbezüge überstiegen. Der Kläger war der Auffassung, dass die Vergütungen der EU insgesamt steuerfrei seien.

Entscheidung: Der BFH bejahte eine Steuerpflicht der von der EU gezahlten Vergütungen und wies die Klage ab:

  • Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Die Vergütungen der EU gehörten zu seinem Arbeitslohn.

  • Die Steuerfreiheit für eine Tätigkeit im Ausland, die u.a. Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährt wird, war nicht zu gewähren, da hierfür erforderlich gewesen wäre, dass die Vergütungen aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werden. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, da sie von der EU gezahlt wurden.

  • Eine weitere Steuerbefreiung schied ebenfalls aus, weil sie ein Dienstverhältnis zu einer anderen Person als dem öffentlichen Dienst vorausgesetzt hätte; der Kläger war aber nicht bei der Frontex beschäftigt, sondern bei der deutschen Polizeibehörde seines Bundeslands.

  • Eine Steuerbefreiung nach EU-Vorschriften kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger weder EU-Beamter noch sonstiger Bediensteter der EU war.

  • Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland bewirkte nicht, dass die EU-Vergütungen nur in Griechenland zu versteuern waren. Denn das Besteuerungsrecht liegt bei Deutschland, wenn sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Griechenland aufgehalten hat und wenn der Arbeitgeber, der die Vergütungen gezahlt hat, nicht in Griechenland ansässig ist und wenn die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte in Griechenland abgezogen worden sind. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, so dass das Besteuerungsrecht bei Deutschland lag und der Kläger seine Vergütungen in Deutschland versteuern musste.

Hinweis: Der BFH lehnte auch eine Besteuerung der Vergütungen in Polen ab. Zwar hat die Frontex ihren Sitz in Warschau; der Kläger hat jedoch seine Tätigkeit nicht in Polen, sondern in Griechenland ausgeübt.

Dem Kläger blieb als Erfolg seines Einspruchsverfahrens eine Kürzung der zu versteuernden EU-Vergütungen um fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und Auslandsdienstbezüge. Da diese Kürzung, die sich zugunsten des Klägers auswirkte, vom Kläger nicht angegriffen wurde, hat sich der BFH zu den Einzelheiten dieser Kürzung nicht geäußert.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024 – VI R 31/21; NWB