Hält eine GmbH eigene Anteile und überträgt sie diese unentgeltlich auf ihren Gesellschafter, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes. Ein fremder Dritter, der nicht Gesellschafter ist, hätte nämlich einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes zahlen müssen.
Hintergrund: Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer GmbH kommt es, wenn das Vermögen der GmbH gemindert wird oder eine Vermögensmehrung verhindert wird, dies jeweils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht Teil einer offenen Gewinnausschüttung (Dividende) ist. Der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Typische Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung sind ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.
Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH hielt 1/3 der Anteile als eigene Anteile, so dass der Kläger die übrigen 2/3 der Anteile hielt. Im Jahr 2016 übertrug die A-GmbH die eigenen Anteile unentgeltlich auf den Kläger, der nun mit 3/3 beteiligt war. Das Finanzamt setzte beim Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Anteile als Einnahmen aus Kapitalvermögen an.
Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:
Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung waren erfüllt. Bei der GmbH ist eine Vermögensmehrung verhindert worden, da die GmbH die Anteile unentgeltlich übertragen und keinen Kaufpreis verlangt hat. Dies war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein fremder Dritter einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes hätte zahlen müssen.
Dem Kläger ist durch die Übertragung auch ein Vermögensvorteil zugewendet worden. Zwar war der Kläger bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter gewesen, da er 2/3 der Anteile hielt und sich insgesamt nur 2/3 der Anteile in der Hand der Gesellschafter befanden. Er hatte damit aber nur eine vorläufige Rechtsposition inne, da es denkbar war, dass das verbleibende Drittel, das die GmbH als eigene Anteile hielt, auf einen Dritten übertragen werden. Erst mit der Übertragung der eigenen Anteile erlangte der Kläger die gesicherte Position eines Alleingesellschafters.
Der Vermögensvorteil kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Kläger als Alleingesellschafter, der 2/3 der Anteile hielt, eine Übertragung der eigenen Anteile der GmbH auf einen fremden Dritten hätte verhindern können.
Hinweise: Bilanziell wird die Übertragung eigener Anteile als Kapitalerhöhung angesehen und nicht als Veräußerungsgeschäft. Diese bilanzielle Sichtweise betrifft aber nur die Ebene der GmbH. Auf der Ebene des Klägers als Gesellschafter stellte die Übertragung einen Anschaffungsvorgang dar und konnte daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Das FG hat nur über die verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach entschieden, nicht aber über die Höhe. Es hat deshalb ein sog. Zwischenurteil erlassen. Sofern dieses Zwischenurteil rechtskräftig wird, kann das FG über die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung entscheiden, sofern sich die Beteiligten hierüber nicht verständigen. Die Höhe richtet sich nach dem gemeinen Wert der GmbH-Anteile.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2024 – 5 K 2301/21; NWB